Unfall - Was nun?
1. Was Sie beanspruchen können
2. Was Sie wissen sollten
3. Wer Ihnen auch noch helfen kann
Was Sie beanspruchen können
Nicht immer bleibt es bei kleinen oder großen Dellen. Sie können auch verletzt werden und dadurch beispielsweise im Beruf ausfallen. Jetzt kommt es darauf an, dass Sie Ihre Ansprüche an der richtigen Stelle geltend machen.
Sie können unter anderem diese Leistungen fordern: Erstattung für Sachverständigengutachten, Reparatur, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Bergung, Verschrottung, Finanzierung, Rechtsanwalt, Ab- und Anmeldung des Fahrzeugs, Nummernschilder, Telefon, Porto sowie Fahrtkosten.
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, können Sie außerdem beanspruchen: Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhaus, Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Rehabilitation/Kur, kosmetische Operationen und Schmerzensgeld.
Auch wenn Sie durch die Folgen des Unfalls Verdienstausfall haben oder auf eine Rente angewiesen sein werden, können Sie solche Forderungen stellen. Falls Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, muss der Versicherer möglicherweise eine Umschulung finanzieren.
BdV-Tipp: Bei Personenschäden sollten Sie immer einen Rechtsanwalt einschalten. Auch dessen Kosten müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet werden, wenn Sie keine Schuld am Unfall haben.
Was Sie wissen sollten
Sachverständigengutachten: Einen Sachverständigen können Sie auf Kosten des gegnerischen Versicherers beauftragen, wenn der Schaden mehr als 750 Euro beträgt. Öffentlich bestellte Sachverständige finden Sie über die Industrie- und Handels- sowie die örtlichen Handwerkskammern.
Außerdem können Sie nachfragen beim Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen (www.bvsk.de).
Reparaturkosten: Sie können Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen. Der Versicherer des Unfallgegners muss die Rechnung bezahlen. Er kann jedoch für Verschleißteile wie Reifen oder Lackierung etwas abziehen. Wollen Sie den Schaden auf eigene Faust oder gar nicht beseitigen lassen, können Sie den Betrag, den ein Sachverständiger festgestellt hat, beanspruchen. Allerdings bekommen Sie die Mehrwertsteuer nur zurück, wenn Sie sie auch tatsächlich bezahlt haben (zum
Beispiel beim Ersatzteilkauf). Bei Totalschaden stehen Ihnen die Wiederbeschaffungskosten zu. Abgezogen wird der Restwert Ihres Fahrzeuges.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 91/09) können Sie bei der Abrechnung per Gutachten die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur verlangen, wenn
- Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder
- Sie können nachweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug immer in einer Markenwerkstatt haben warten lassen.
Sonst muss der gegnerische Versicherer Ihnen lediglich das erstatten, was eine "freie" Fachwerkstatt
berechnet hätte.
Wertminderung: Weil sich ein instandgesetztes Fahrzeug schwer verkaufen lässt, können Sie einen Ausgleich für diese Wertminderung verlangen. Der kann zwischen 10 und 30 Prozent der Reparaturkosten betragen. Die Wertminderung wird nur anerkannt, wenn Ihr bisher unfallfreies Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und die Fahrleistung unter 100.000 Kilometer liegt.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung: Falls Sie nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug brauchen, haben Sie in der Reparaturzeit einen Anspruch darauf. Aber Vorsicht: Fahren Sie üblicherweise nur bis zu 25 Kilometer pro Tag, sollten Sie Taxen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Denn Sie sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
BdV-Tipp: Wählen Sie ein in der Typklasse niedrigeres Fahrzeug als Ihr eigenes. Sonst kann der Versicherer Ihnen 15 Prozent der Mietwagenkosten abziehen. Und lassen Sie sich von der Mietwagenfirma keinen "Unfallersatztarif" aufschwatzen. Der ist teurer als die übliche Miete. Der Versicherer dürfte die Leistung kürzen.
Statt des Mietwagens können Sie sich auch eine so genannte "Nutzungsausfallentschädigung" auszahlen lassen. Die beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 25 und 100 Euro pro Tag.
Ansprüche von Angehörigen: Angehörige von Unfallopfern können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu gehören etwa die Erstattung von Beerdigungskosten oder eventuelle Unterhaltsansprüche.
Kostenpauschale: Sie können eine einmalige Kostenpauschale von 15 bis 35 Euro für Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall verlangen.
Wer Ihnen auch noch helfen kann
Kennen Sie den Kfz-Versicherer Ihres Unfallgegners nicht, hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer und nennt Ihnen die zuständige Gesellschaft. Sie brauchen dazu nur das Kennzeichen des Unfallgegners. Er findet für Sie auch den Versicherer eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges heraus. Sie erreichen den Zentralruf unter 0180 25026 (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz, mobil kann es etwas teurer werden).
Hat ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug Schuld am Unfall, wenden Sie sich an das Büro Grüne Karte e. V. (Telefon: 040 334400, Fax: 040 334407040, Internet: www.gruene-karte.de, E-Mail: dbgk@gruene-karte.de). Dieses Büro sorgt dafür, dass Ihr Schadensfall nach deutschem Recht abwickelt wird.
Kann der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht festgestellt werden, wenden Sie sich an die Verkehrsopferhilfe (Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin, Telefon: 030 20205858, Fax: 030 20205722, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de, E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de). Sie tritt bei Personenschäden ein, aber auch – in seltenen Fällen – für Schäden an Ihrem Fahrzeug.